Es kursieren unterschiedlichste Meinungen und Vermutungen über die steuerliche Behandlung von Schweizer Edelmetall-ETFs. Diese reichen von einer Strafsteuer für deutsche Investoren (intransparenter Fonds) bis zur Freiheit von der Abgeltungssteuer (Spekulationsfrist bei physischer Anlage).
Um für unsere Leser Klarheit zu bekommen, haben wir Dr. Andreas Mayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Menz & Partner, beauftragt eine Prüfung des steuerrechtlichen Sachverhalts vorzunehmen.
Bitte nehmen Sie sich die Zeit, die Herleitung zu lesen. Sehr lohnenswert fürs Gesamtverständnis! Auch als Download verfügbar.
von Dr. Andreas Mayer
Zur steuerlichen Behandlung des Silber-ETF der Zürcher Kantonalbank in Deutschland (ISIN: CH0047533556 – ZKB Silver ETF (Eur))
Der Silber-ETF der Zürcher Kantonalbank erfreut sich auch bei deutschen Anlegern großer Beliebtheit. Dies führt aber früher oder später zu der Frage, wie deutsche Anleger ihre Kapitalanlagen in diesen Silber-ETF in Deutschland richtig versteuern.
Dies hängt insbesondere von der Beantwortung folgender zwei Fragen ab:
Erfüllt die Zürcher Kantonalbank bezüglich des Silber-ETF die Voraussetzungen des § 5 Investmentsteuergesetz (InvStG) mit der Folge, dass die Strafsteuer für intransparente Fonds gemäß § 6 InvStG nicht zur Anwendung kommt?
Nach § 5 InvStG haben alle inländischen und ausländischen Investmentgesellschaften die für die Veranlagung der Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen Alle Veröffentlichungen findet man unter www.ebundesanzeiger.de (im Suchfenster auf der Startseite muss die ISIN des Fonds eingegeben werden).
Wer nach der ISIN CH0047533556 des ZKB Silver ETF im Bundesanzeiger sucht, wird überrascht sein wie transparent Auskunft gegenüber der deutschen Behörde gegeben wird. Alle Pflichten 100% erfüllt!
Hiernach unterscheidet man zwei Arten von Fonds, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden:
Nach Auskunft der Zürcher Kantonalbank wird das Investmentvermögen mit der Bezeichnung ZKB Silver ETF und der ISIN CH0047533556 von der Investmentgesellschaft Balfidor Fondsleitung AG, Basel, verwaltet. Die ZKB ist Namengeber des Fonds. Die Fondsgesellschaft Balfidor Fondsleitung AG, Basel, erfüllt für den genannten Fonds die Aufgaben gemäß § 5 InvStG durch jährliche Veröffentlichung der Besteuerungsdaten gemäß § 5 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger.
Hiervon ausgehend liegt daher ein transparenter Fonds vor, welcher keiner Strafsteuer unterliegt, sondern „normal“ besteuert wird.
Nach Mitteilung der ZKB gibt es aber offenbar eine Entscheidung der BaFin, dass Edelmetall-ETFs mit nur einer Asset Klasse nicht als Fonds taxiert werden, womit sie auch nicht „transparent“ sein können. Diese Entscheidung war mir bis dato neu und es erschließt sich mir nicht so recht, warum sich hierdurch die steuerrechtliche Behandlung des Silber-ETF ändern soll. Ein gewisses Restrisiko einer Strafsteuer besteht aber wohl dennoch …
Unterfällt der Silber-ETF dem § 20 EStG mit der Folge, dass alle Wertsteigerungen unabhängig von der Haltezeit der Abgeltungssteuer unterliegen oder gilt § 23 EStG mit der Folge, dass nach einer Haltezeit von mehr als einem Jahr eine steuerfreie Gewinnrealisierung beim Verkauf des Silber-ETF möglich ist?
Besonders schön für Anleger wäre es natürlich, wenn Sie Kursgewinne beim Silber-ETF nach einer Haltezeit von mehr als einem Jahr komplett steuerfrei realisieren könnten. Dies wäre aber nur der Fall, wenn für den Silber-ETF nicht die Abgeltungsteuer gemäß § 20 EStG, sondern die Spekulationssteuer nach § 23 EStG greifen würde.
Normalerweise unterfällt der Verkauf von Fondsanteilen eindeutig der Abgeltungsteuer. Der Silber-ETF der Zürcher Kantonalbank weist aber gerade die Besonderheit auf, dass das Fondsvermögen immer aus physischem Silber besteht. Von daher könnte man daran denken, dass hier eigentlich nicht der Fondsanteil des Anlegers, sondern sein Anteil am physischen Silber des Fonds verkauft wird. Dies sieht die deutsche Finanzverwaltung aber leider nicht so. So hat das Bundesministerium der Finanzen im Schreiben vom 22.12.2009 zur Abgeltungsteuer unter Tz. 57 ausgeführt, dass § 20 EStG auch dann Anwendung findet wenn bei börsenfähigen Wertpapieren (v. a. bei Zertifikaten) der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt ist.
Man kann sich aber durchaus die Frage stellen, ob dies beim Silber-ETF der Zürcher Kantonalbank wirklich der Fall ist. Denn als Anleger in diesem Investmentfonds hat man anders als der Inhaber eines Zertifikats gerade keinen Lieferanspruch gegen den Emittenten. Man ist vielmehr Teil einer Investorengruppe und hat somit an jedem Vermögensgegenstand des Fonds lediglich einen Mitanteil. Deshalb kann man mit guten Argumenten behaupten, dass das obengenannte BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer auf den Silber-ETF der ZKB gerade nicht zutrifft, sondern dass hier die Spekulationssteuer gilt.
Streitlustige Anleger, am besten solche mit einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Finanzgerichtsverfahrens übernimmt, könnten daher durchaus versuchen, mit dieser Argumentation die völlige Steuerfreiheit von Kursgewinnen durchzusetzen.
Die richtige steuerliche Behandlung des Silber-ETF der ZKB ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Derzeit spricht aber viel dafür,
Dr. Andreas Mayer
Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Postanschrift: Menz & Partner, Edisonstraße 2 in 87437 Kempten
Telefon: 0831.960873-0
Internet: www.der-rechtsanwalt-kempten.de
Für all jene, die vor dem 31.12.2008 den ZKB Silver ETF bzw. analog die Gold, Platin oder Palladium ETFs gekauft haben, spielt die Steuerfrage keine Rolle. Beim Verkauf sind diese 100%ig steuerfrei, da die Abgeltungssteuer erst zum 1.1.2009 eingeführt wurde.
Aktuelle Infos über Silber als das bessere Gold gibt wöchentlich im SilberBulletin: www.silberjunge.de.
Im SilberBulletin vom 20.10.2012 schreibt Thorsten Schulte, dass die ZKB nicht mehr ihre Daten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Weiterhin heißt es „dennoch hat die ZKB auf eine mir vorliegende Presseanfrage ganz aktuell geantwortet, dass eine Strafsteuer von 6 Prozent nicht daraus zu folgern sei“.
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