Wenn man unseren Bundesfinanzminister reden hört und dazu die Berichte über Zollfahnder auf n-tv sieht, könnte man meinen, es wäre verboten Geld ins Ausland zu bringen. Dies ist aber nicht so: Der Waren- und Kapitalverkehr ist grundsätzlich frei.
Er kann aber in Einzelfällen auch gesetzlichen Regelungen unterliegen, an die man sich halten muss, um rechtlich einwandfrei zu handeln.
Ob es sinnvoll ist Geld ins Ausland zu bringen, ist nicht Gegenstand dieses Artikels. Es geht vielmehr um den Erwerb von Finanzprodukten, wie beispielsweise dem physischen Goldfonds der renommierten Investmentgesellschaft Julius Bär, die in Deutschland nicht zugelassen sind.
Möchte man sich an diesem Fonds beteiligen, muss man zwangsläufig ins Ausland gehen.
Vermögen unbegrenzter Höhe darf von Deutschland in die Schweiz oder ein anderes Land gebracht werden. Zu beachten ist allerdings die Anmeldung beim Zoll ab einem Gesamtbetrag bei Barmitteln von 10.000 €. Barmittel im Sinne der Vorschriften sind Bargeld, Schecks, Aktien, Kupons, Schuldverschreibungen und Wechsel.
Die Anmeldung erfolgt bei der Grenzzollstelle auf deutscher Seite. Das Formular kann schon vor Antritt der Reise ausgefüllt werden.
In der Anmeldung sind detaillierte Angaben zu Herkunft und Verwendung zu machen. Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass das Wohnsitzfinanzamt eine sogenannte „Kontrollmitteilung“ über den Kapitalverkehr erhält.
Wer es lieber diskreter mag, dem bieten sich zwei Möglichkeiten:
• Er begnügt sich damit, Barmittel unter 10.000 € mitzunehmen.
• Er bedient sich der Wertaufbewahrungsform Edelmetalle.
Gold und Silber gelten vor dem Gesetz als Waren. Man kann sie also in unbegrenzter Höhe mitnehmen. Dies gilt allerdings nur für Privatpersonen. Im gewerblichen Verkehr bedarf es ebenfalls einer Meldung beim Zoll (Ausfuhranmeldung). Quelle: Infocenter der deutschen Zollverwaltung.
Diese Medienente geisterte 2009 durchs Land. Anders als damals lautende Berichte gilt bei den Gold- und Silbermünzen Wiener Philharmoniker nicht der Nennwert von 100 bzw. 1,50 €, sondern der um ein Vielfaches übersteigene Materialwert. (Quelle: zoll.de)
Deutsche, die beispielsweise in der Schweiz Vermögen haben und daraus Einkünfte erzielen (Zinsen, Dividenden, Verkaufsgewinne), müssen diese in Deutschland versteuern. Dazu sind in der Einkommenssteuererklärung Angaben zu machen.
Wer ungewiss in die Zukunft blickt und vorerst nicht möchte, dass deutsche Behörden vom Konto im Ausland erfahren, der hat wiederum zwei Optionen, bei denen er rechtlich korrekt handelt:
• Das Vermögen wird auf ein Konto gelegt, bei dem keine Zinsen anfallen.
• Das Vermögen wird in ETFs Gold / Silber / Platin angelegt, diese sind in der Schweiz meist so konstruiert, dass während der Haltedauer keine Erträge anfallen.
Die steuerlichen Regeln sind an das Erzielen von Einkünften geknüpft. Erst wenn Einkünfte erzielt werden, z. B. wenn der ETF mit Gewinn veräußert wird, muss dem deutschen Finanzamt Meldung über den Gewinn, auch wenn er im Ausland bleibt, gemacht werden. Die Auflösung eines Nullzinskontos muss hingegen nicht gemeldet werden, wenn hierbei keine Einkünfte anfallen.
Vermutlich kommt ein Nullzinskonto wegen der Inflation sowieso kaum in Frage.
Mit Edelmetall-ETFs hat man eine hervorragende Wertaufbewahrung. Denken Sie aber unbedingt beim Verkauf mit Gewinn daran – auch wenn mittlerweile viele Jahre vergangen sein sollten – diese Einnahmen zu versteuern. Steuerhinterziehung ist immerhin eine Straftat, die mit Geld- oder Gefängnisstrafe belegt ist.
Aufgrund der Steuereinnahmesituation ist mit verstärktem Arrangement des Staats in diesem Bereich zu rechnen.
Der Privatanleger, der heimlich Geld ins Ausland bringen möchte, ist im Großteil aller Fälle Laie. Gerät er in eine Zollkontrolle, hat er es mit echten Profis zu tun. Die Beamten haben jahrelange Erfahrung im Auffinden von Schmuggelverstecken.
Wenn ein Privatanleger mehr als 10.000 € Barmittel dabei hat und kontrolliert wird, sollte er dies auf Befragen unbedingt zugeben, also an Ort und Stelle anmelden. Die Beamten zählen in seiner Gegenwart dann das Vermögen und fertigen im Allgemeinen ein Protokoll darüber.
Gelingt es den Zöllnern nicht nachzuweisen, dass das Geld aus kriminellen Machenschaften stammt oder zur Terrorismusunterstützung dient, kann der Anleger seine Reise mit dem Geld fortsetzten.
Führt er aber mehr Barmittel mit und meldet es nicht an, kann das Geld vorerst beschlagnahmt werden. Auch wenn keine Straftat nachgewiesen wird – das ist bei Privatanlegern selten der Fall – kann der Staat einen Teil des Geldes als Bußgeld einbehalten, da das Nichtanmelden eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Bei einem nicht angemeldeten Betrag von 50.000 € kann die Geldbuße gut und gerne 4.000 € betragen. Maximal sind eine 1 Million Euro möglich.
Hat der Anleger knapp 10.000 € mit sich, hat er nichts zu befürchten. Er muss keine Angaben dazu machen und sollte sich auch nicht von manch provokanten Kommentaren – alles schon bei n-tv über den Bildschirm geflimmert – irritieren lassen. Ebenfalls sollte kein Protokoll darüber angefertigt werden. Um den Kontrollvorgang zu beschleunigen, kann er das mitgeführte Kapital vor den Beamten zum Zählen ausbreiten.
Dieser Beitrag ist keine Anlageempfehlung Schweiz. Es geht lediglich darum, rechtliche Grundlagen in bürgerverständlicher Sprache aufzubereiten. Ohne Gewähr und vorbehaltlich rechtlicher Änderungen.